GG Art 106a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 106a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
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