GG Art 143a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs.
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