GG Art 143b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
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