GG Art 118a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.