GG Art 118a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 118a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
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