GG Art 104b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 104b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die 1.zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder2.zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder3.zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstumserforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
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