GG Art 125b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 125b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.
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