GG Art 45d – Parlamentarisches Kontrollgremium
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 45d GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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