GG Art 106b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 106b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
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