GG Art 91c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 91c GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.
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