GG Art 143d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143d GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden.
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