GG Art 143e
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143e GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt.
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