GG Art 143f
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143f GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31.
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