GG Art 104d
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 104d GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
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