BetrVG § 129 – Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBetrVG
- Zitierweise§ 129 BetrVG
- Stand25.09.2001
- FundstelleBGBl I 1972, 13
(1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.