VwGO § 193
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchVwGO
- Stand19.03.1991
- FundstelleBGBl I 1960, 17
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.