StGB § 2 – Zeitliche Geltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 2 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.