StGB § 8 – Zeit der Tat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 8 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.