StGB § 10 – Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 10 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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