StGB § 16 – Irrtum über Tatumstände
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 16 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
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