StGB § 19 – Schuldunfähigkeit des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.