StGB § 22 – Begriffsbestimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 22 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
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