StGB § 23 – Strafbarkeit des Versuchs
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 23 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs.
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