StGB § 26 – Anstiftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 26 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
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