StGB § 28 – Besondere persönliche Merkmale
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 28 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs.
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