StGB § 29 – Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 29 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
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