StGB § 30 – Versuch der Beteiligung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 30 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs.
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