StGB § 33 – Überschreitung der Notwehr
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 33 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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