StGB § 39 – Bemessung der Freiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 39 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
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