StGB § 40 – Verhängung in Tagessätzen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 40 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
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