StGB § 43 – Ersatzfreiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 43 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
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