StGB § 43 – Ersatzfreiheitsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.