StGB § 45 – Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 45 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
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