StGB § 45a – Eintritt und Berechnung des Verlustes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 45a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
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