StGB § 45b – Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 45b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs.
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