StGB § 46 – Grundsätze der Strafzumessung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 46 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
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