StGB § 49 – Besondere gesetzliche Milderungsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 49 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1.An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2.Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.
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