StGB § 52 – Tateinheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 52 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht.
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