StGB § 53 – Tatmehrheit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 53 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
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