StGB § 56a – Bewährungszeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 56a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
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