StGB § 56b – Auflagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 56b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
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