StGB § 56c – Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 56c StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
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