StGB § 56f – Widerruf der Strafaussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 56f StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1.in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 2.gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder 3.gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. Satz 1 Nr.
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