StGB § 56g – Straferlaß
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 56g StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs.
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