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StGB § 57a – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und 3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr.

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