StGB § 58 – Gesamtstrafe und Strafaussetzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 58 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend. (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs.
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