StGB § 59 – Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 59 StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1.zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,2.nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und3.die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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