StGB § 59a – Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 59a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
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