StGB § 59b – Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 59b StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend. (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
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