StGB § 67a – Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 67a StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.
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