StGB § 67d – Dauer der Unterbringung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 67d StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an.
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