StGB § 67e – Überprüfung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchStGB
- Zitierweise§ 67e StGB
- Stand13.11.1998
- FundstelleRGBl 1871, 127
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
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